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Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Vertrag
1. Gegenstand des Vertrages sind die sich aus individuellen Vereinbarungen ergebenden Bestandteile. ZELLER Bäderroste, bzw. RZB ZELLER Berlin GmbH & Co. KG wird folgend mit Zeller benannt.
2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von Zeller verbindlich. Individualabreden, Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder der Übermittlung durch Telefax, sofern sich nicht aus diesen AGB etwas anderes ergibt. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von Zeller bestätigten Auftrag zugegangen sind.
4. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie von Zeller ausdrücklich anerkannt werden.
5. Sollte eine Vertragsbestimmung oder eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die dem Zweck dieser Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass eine Regelungslücke besteht.
2. Den Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenstehende AGB unserer Kunden wird mit diesem Vertrag und hiermit widersprochen.


§2 Beanstandungen
Beanstandungen von durchgeführten Arbeiten oder gelieferten Warenteilen: Die vollständige Ausführung der Lieferung von Arbeiten kann vom Kunden binnen 8 Werktagen nach Ankunft der Waren oder Erledigung der Arbeiten beanstandet werden.
Hiervon ausgenommen sind solche Regelungen, die ausdrücklich durch Vertragsabschluß geregelt worden sind.


§3 Preise
1. Die Preise verstehen sich rein Netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk Herbrechtingen/ Bolheim. Andere Preisstellungen müssen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder bei Vertragsabschluß vereinbart werden.
2. Es gelten die mit Auftragsbestätigung oder Vertragsabschluß individuell getroffenen Zahlungsbedingungen. Sind keine Vereinbarungen getroffen, gilt "Zahlung per Vorkasse".
3. Bei Annahme von nicht baren Zahlungsmitteln, gehen die Spesen zu Lasten des Bestellers.
4. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Zeller berechtigt, alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig zu erklären, auch dann, wenn andere Zahlungsziele vereinbart worden sind.
5. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Zeller berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
6. Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung;.
7. Sämtliche Nebenarbeiten sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
8. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
9. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet.
10. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.


§4 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug behält sich Zeller vor, Verzugszinsen in Höhe von 13,8 % zu berechnen. Unbenommen bleibt der Nachweis, dass kein bzw. nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
2. Sämtliche Zahlungen sind in EUR (Euro) ausschließlich an Zeller zu leisten.
3. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 7 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Zeller zur Folge. Darüber hinaus ist Zeller in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.


§5 Transportschäden
1. Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird eine entsprechende Transportversicherung abgeschlossen und berechnet.
2. Sofern nicht anders vereinbart, wählt Zeller Verpackung, Versandart und Versandweg.
3. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.


§6 Lieferung und Liefervorbehalt
1. Sofern Lieferung vereinbart wurde, erfolgt diese bis zur Grundstücksgrenze, fahrbare Straße vorausgesetzt, unabgeladen.
2. Die Lieferung durch Zeller erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Zeller selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und/oder die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat. Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
7. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.


§7 Garantie/ Gewährleistung
1. Während der Gewährleistungsfrist behält sich Zeller zunächst eine Nachbesserung vor.
Sollte es erforderlich sein, wird die Ware umgetauscht. Das Recht auf Wandlung und Minderung ist zunächst ausgeschlossen.

2. Bei Garantiezeiten von mehr als 24 Monaten wird ab dem 25 Monat im Garantiefall bei Anfahrt des Kundendienstes eine Fahrtkostenpauschale erhoben.


§8 Allgemeine Haftungsregelung
Zeller haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Zeller, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, solange nicht zugesicherte Eigenschaften oder vertragswesentliche Pflichten betroffen sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Zellers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


§9 Folgeschäden
In allen Fällen, in denen Zeller abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie, Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§10 Eigentumsvorbehalt
1. Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumsvorbehaltes ist uns unverzüglich bekannt zugeben. Werden die Waren oder Anlagen allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises seitens des Bestellers an Dritte weiterveräußert, so verpflichtet sich der Besteller, das Eigentumsrecht vorzubehalten, und tritt gleichzeitig in die Forderung, die er an seine Abnehmer zu stellen hat, automatisch in der Höhe ein, in der unser Kaufpreis noch offen ist.
2. Zeller behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
3. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte von Zeller, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Zeller, und zwar in Höhe der Forderung von Zeller.
5. Zeller verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die er auf Grund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche von Zeller um mehr als 20% übersteigen.


§11 Rücksendung
1. Rücksendung von Waren kann nur erfolgen, wenn vorher eine Vereinbarung mit Zeller getroffen wurde.
2. Bei Warenrücksendungen zur Gutschrifterteilung werden die entsprechenden Gebühren und Bearbeitungskosten in Abzug gebracht.
3. Eventuell erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet.


§12 Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht

Gerichtstand für alle Belange ist Berlin.


§13 Reklamationen
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.
2. Sind Einzelteile auszuwechseln, die zumutbar vom Besteller auswechselbar sind, und sind gleichzeitig die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch, werden diese Teile von Zeller zur Verfügung gestellt und keine Montagekosten gewährt.
3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bzw. die vertraglich vereinbarten Bedingungen und Ausschlüsse.
4. Gewährleistungen entstehen nur, wenn der Kunde laufende Wartungen entsprechend einer von Zeller einzuholender Pflegeanleitung vornimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen werden.
5. Ansprüche des Käufers beschränken sich immer auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung unserer Wahl. Die im Wege der Gewährleistung erbrachte Leistung unterbricht die Gewährleistungsfrist lediglich für den Zeitraum, der zwischen der schriftlich gemeldeten Feststellung der Gewährleistungsursache und deren Beseitigung liegt.
6. Zeller leistet insbesondere keine Gewähr für Mängel die auf fehlerhafte Montage, Handhabung oder Pflege zurückzuführen sind sowie für Leistungen, welche nach Vorgaben des Auftraggebers erbracht wurden.
7. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist Zeller zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 8. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Zeller unfrei zurückzusenden.


§14 Schlussbestimmungen

1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten von Zeller im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Ausdrücklich als nicht unbefugt gilt die Übermittlung von Kundendaten an ein von der Zeller zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Abrechnung beauftragtes Unternehmen.
2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Daten im Internet für alle Teilnehmer nach derzeitigem Stand der Technik nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen.
3. Bei sprachlichen Unklarheiten in Bezug auf Übersetzungen der Homepage und der AGB oder bei sonstigen Zweifelsfällen und Auslegungsproblemen gilt die deutsche Textfassung als letztverbindlich.
4. Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen durch Zeller an den Besteller. Der Besteller hat ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit vorstehenden Allg. Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht einverstanden ist.
5. Eine Auftragserteilung, Bestellung oder Bestätigung seitens des Bestellers unter Hinweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Widerspruch und lässt diese AGB unberührt, es sei denn, wir haben die AGB des Bestellers oder Teile davon in der Auftragsbestätigung oder anders schriftlich ausdrücklich anerkannt.


§14 Änderungen der AGB
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zeller werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per Email oder postalisch mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen, so gelten diese als angenommen und werden wirksamer Vertragsbestandteil. Zeller verpflichtet sich, den Kunden bei der Mitteilung neugefasster AGB noch einmal besonders auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.


 

     

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